Satzung
§
1: Name, Sitz des Vereins und
Geschäftsjahr
a. Der Verein führt den Namen: ![]()
Arbeitsgemeinschaft
für Pflege- und Adoptivkinder mit Ihren Familien, Ortsverband München und
Umland e.V. ( nach Eintrag in das
Vereinsregister beim Amtsgericht München unter der Nummer 1601-K-2007).
b. Der Verein hat seinen Sitz in München.
c. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
2: Ziel, Zweck und Aufgaben
a. Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung vom 01. 01.
1977 in der jeweils gültigen Fassung. Der
Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, er ist
selbstlos tätig für das Kindeswohl: Die Arbeit des Vereins ist nicht auf
Gewinnerzielung ausgerichtet und abgestellt.
b. Zweck
des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe im Bereich des Adoptiv- und
Pflegekinderwesens.
c. Der
Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Es dürfen auch keine
Mittel für die unmittelbare oder
mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien oder anderer
Vereine (ausgenommen Vereinigungen mit ähnlicher Zielsetzung) verwendet werden.
d. Ziel des Vereins ist insbesondere:
-
den Zusammenschluss von Adoptiv- und Pflegefamilien in Bayern zur Vertretung
der ideellen und materiellen Interessen von Adoptiv- und Pflegeeltern sowie
deren Kindern auch im Zusammenwirken mit Vereinigungen ähnlicher Zielsetzungen
zu fördern
- eine breite Öffentlichkeit über die
Möglichkeiten und Voraussetzungen von Inpflegenahme oder Adoption von Kindern
zu informieren
- die breite Öffentlichkeit über die
Aufgaben und die Arbeit von Adoptiv- und Pflegefamilien zu informieren welche
abgebend sind.
Aufgaben des Vereins sind daher
insbesondere:
e.
- Adoptiv- und Pflegefamilien sowie interessierten Personen umfassende Hilfen
durch Information, Beratung, Fortbildung im Bereich des Adoptiv- und
Pflegekinderwesens, Pflegen von Erfahrungsaustausch, sowie Vermittlung von
pädagogischer, psychologischer und rechtlicher Hilfe im Einzelfall
- Vertretung der Interessen von
Adoptiv- und Pflegefamilien, damit sie besser in der Lage sind, auf die
besondere Situation und die Lebensbedürfnisse der ihnen anvertrauten Kinder
einzugehen
- die Einrichtung von Ortsgruppen zu
fördern, hierzu Hilfestellungen zu leisten und deren Zusammenarbeit zum Zwecke
des Vereinszieles und zur Hilfestellung für Betroffene herbeizuführen
-
Öffentlichkeitsarbeit über die Problematik der Adoptiv- und Pflegekinder zu
leisten, Bewusstsein wecken für die Bedürfnisse von Adoptiv- und Pflegekindern
und für deren Interessen einzutreten
-
überregionale Zusammenarbeit mit gleich gesinnten Verbänden, Institutionen und
Organisationen zur Verwirklichung der Ziele des Vereins
-
dem gesellschaftlichen Wert der Arbeit von Adoptiv- und Pflegefamilien zu einer
allgemeinen Anerkennung zu verhelfen und auf eine Verbesserung der Rechte der
Pflegefamilien hinzuwirken
§
3 : Mittel des Vereins
a. Die
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder
erhalten keinerlei Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, die Vorstandsämter
innerhalb des Vereins sind ehrenamtlich.
b. Die
Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten, noch erhalten sie
eingezahlte Beiträge zurück.
Der
Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
c. Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
wird das Vermögen des Vereins an den Verein Weisser Ring e.V. übertragen, der
es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte, satzungsgemäße Zwecke
in Bayern zu verwenden hat, es sei denn, dass eine Mitgliederversammlung, die
gemäß § 8, Absatz b einberufen wurde, anders über die Verwendung entscheidet.
Vor Durchführung des Beschlusses muss das zuständige Finanzamt informiert
werden und zustimmen.
d. Die Mittel zur Durchführung seiner
Aufgaben erhält der Verein durch:
- Mitgliederbeiträge
-
Geld- und Sachspenden und sonstige Zuwendungen
§
4: Mitgliedschaft
a. Mitglieder des Vereins können auf
Antrag werden;
- jede natürliche, volljährige Person, welche
die Ziele des Vereins unterstützt
- Personenvereinigungen von Adoptiv- und
Pflegefamilien
- juristische Personen des privaten oder
öffentlichen Rechtes
- fördernde Mitglieder, ohne Stimmrecht
- Ehrenmitglieder, ohne Stimmrecht
b. Über
den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung
kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
c. Ehepaare
werden auf Antrag als ein Mitglied unter einem Namen geführt, sie zahlen einen
Beitrag und haben eine Stimme bei Wahlen oder Abstimmungen
d. Ehrenmitglieder
werden vom Vorstand vorgeschlagen, die Entscheidung obliegt der Mitgliederversammlung.
Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei und ohne Stimmrecht
e. Die Mitgliedschaft endet:
-
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins, spätestens drei
Monate vor Ablauf des Kalenderjahres
- durch den Tod des Mitgliedes
-
durch Auflösung der juristischen Person oder der Personenvereinigung
-
auf Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied den Mitgliedsbeitrag trotz
schriftlicher Mahnung ein Jahr nicht bezahlt hat und dem Vorstand hierüber
keine Erklärung vorliegt
-
auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes im Falle vereinsschädigenden Verhaltens,
nach Anhörung des Mitgliedes und der Mitgliederversammlung.
§
5 : Mitgliedsbeiträge
a. Mitglieder
zahlen Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der
Vorstand kann in Härtefällen auf
schriftlichen Antrag Stundung oder Beitragsbefreiung gewähren.
Beiträge sind im ersten Quartal eines Jahres fällig, bei Neueintritt innerhalb
von vier Wochen nach Eingang der Aufnahmebestätigung.
b. Personenvereinigungen
entrichten eine Beitragsumlage für jedes gemeldete Mitglied. Die Höhe legt die Mitgliederversammlung
fest und wird in der Beitragsordnung festgehalten.
§
6: Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Vorstand
-
Mitgliederversammlung
§
7: Vorstand
a. Der Vorstand setzt sich zusammen:
- Vorsitzendem/er
- 2 / 1 stellvertretende(n)
Vorsitzenden/e
- Schatzmeister/in
- Schriftführer/in
- bis zu 3 Beisitzer/innen
b. Vorstand
im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende/n
Vorsitzende/n.
Je
2 der BGB-Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich oder
außergerichtlich.
c. Die
Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt, eine
Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet
ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand aus den Reihen der Mitglieder
für den Rest bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied in den
Vorstand berufen.
Als
Mitglieder des Vorstandes im Sinne §26 BGB können nur Vollmitglieder des
Vereins gewählt werden.
d. Dem
Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Der Vorstand tagt nach Erfordernissen.
Die Einberufung ist nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung vorzunehmen. Der
Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit bei Antwort von mindestens drei
Mitgliedern. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
e. Dem
Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und die
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Verwaltung des
Vereinsvermögens auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitglieder-versammlung
und das Aufstellen des jährlichen Haushaltsplanes.
Der Vorstand gibt sich eine
Geschäftsordnung.
f. Der
Vorstand ist berechtigt, Angelegenheiten, welche dem Wohle des Vereines dienen,
zu erledigen.
g. Satzungsänderungen,
die aus formalen Gründen erforderlich sind und von Gerichts-, Finanz- oder Aufsichtsbehörden
verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus beschließen. Diese Satzungsänderungen
müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§
8: Mitgliederversammlung
a. Oberstes Organ des Vereins ist die
Mitgliederversammlung.
Zu den Aufgaben gehören
insbesondere:
-
Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und der Berichte der
Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Änderung der Satzung
- Festsetzung der Höhe und
Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
-Genehmigung des Haushaltsplanes
-
Wahl der Rechnungsprüfer
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Auflösung des Vereins
b. Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal
jährlich, einberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Angabe der
vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen zu erfolgen.
Die
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Viertel der stimmberechtigten
Mitglieder dieses schriftlich beantragt.
c. Stimmberechtigt
sind nur die anwesenden Mitglieder, deren Mitgliedsbeiträge für das laufende
Jahr entrichtet sind oder als entrichtet gelten. Delegierte haben sich zu legitimieren.
Die Versammlung kann beschließen, ganz oder teilweise unter Ausschluss der
Öffentlichkeit zu tagen.
d. Eine
zur Beschlussfassung anstehende Satzungsänderung ist in der Einladung besonders
zu kennzeichnen. Bisheriger und vorgesehener Satzungstext sind beizufügen.
e. Die
Mitgliederversammlung ist berechtigt, die vorgesehene Tagesordnung zu ändern.
f. Bei Wahlen und Abstimmungen haben
- jede natürliche Person eine Stimme
- andere juristische Personen eine
Stimme
g. Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie
entscheidet mit einfacher Mehrheit,
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
h. Die
Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer. Sie sind nur der
Mitgliederversammlung rechenschaftsfähig. Eine Wiederwahl ist zulässig.
i. Geheime
Abstimmungen erfolgen nur dann, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied
dies beantragt.
j. Über
Anträge, Beschlüsse und Abstimmungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom
Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll
ist den Mitgliedern zuzustellen.
k. Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung
-
Die Mitgliederversammlung wird von Vorsitzenden des Vorstandes oder einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet.
Bei
Wahlen wird die Versammlung von einem nicht dem amtierenden Vorstand
angehörenden Wahlleiter geleitet.
m. Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
n. Satzungsänderungen
sind mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder möglich.
§
9: Auflösung des Vereins
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von 3/4 der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden. In der Einladung zur Versammlung muss der Grund angegeben
sein.