Satzung

 

 

 

 

§ 1:   Name, Sitz des Vereins und Geschäftsjahr

 

a.         Der Verein führt den Namen: Groß FÜR Klein

Arbeitsgemeinschaft für Pflege- und Adoptivkinder mit Ihren Familien, Ortsverband München und Umland e.V. ( nach Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht München unter der Nummer 1601-K-2007).

b.         Der Verein hat seinen Sitz in München.

c.         Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2:   Ziel, Zweck und Aufgaben

 

a.         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung vom 01. 01. 1977 in der jeweils gültigen Fassung.   Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, er ist selbstlos tätig für das Kindeswohl: Die Arbeit des Vereins ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet und abgestellt.

b.         Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe im Bereich des Adoptiv- und Pflegekinderwesens.

c.         Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Es dürfen auch keine Mittel für die             unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien oder anderer Vereine (ausgenommen Vereinigungen mit ähnlicher Zielsetzung) verwendet werden.

d.         Ziel des Vereins ist insbesondere:

- den Zusammenschluss von Adoptiv- und Pflegefamilien in Bayern zur Vertretung der ideellen und materiellen Interessen von Adoptiv- und Pflegeeltern sowie deren Kindern auch im Zusammenwirken mit Vereinigungen ähnlicher Zielsetzungen zu fördern

- eine breite Öffentlichkeit über die Möglichkeiten und Voraussetzungen von Inpflegenahme oder Adoption von Kindern zu informieren

- die breite Öffentlichkeit über die Aufgaben und die Arbeit von Adoptiv- und Pflegefamilien zu informieren welche abgebend sind.

Aufgaben des Vereins sind daher insbesondere:

e.         - Adoptiv- und Pflegefamilien sowie interessierten Personen umfassende Hilfen durch Information, Beratung, Fortbildung im Bereich des Adoptiv- und Pflegekinderwesens, Pflegen von Erfahrungsaustausch, sowie Vermittlung von pädagogischer, psychologischer und rechtlicher Hilfe im Einzelfall

- Vertretung der Interessen von Adoptiv- und Pflegefamilien, damit sie besser in der Lage sind, auf die besondere Situation und die Lebensbedürfnisse der ihnen anvertrauten Kinder einzugehen

- die Einrichtung von Ortsgruppen zu fördern, hierzu Hilfestellungen zu leisten und deren Zusammenarbeit zum Zwecke des Vereinszieles und zur Hilfestellung für Betroffene herbeizuführen

- Öffentlichkeitsarbeit über die Problematik der Adoptiv- und Pflegekinder zu leisten, Bewusstsein wecken für die Bedürfnisse von Adoptiv- und Pflegekindern und für deren Interessen einzutreten

- überregionale Zusammenarbeit mit gleich gesinnten Verbänden, Institutionen und Organisationen zur Verwirklichung der Ziele des Vereins

- dem gesellschaftlichen Wert der Arbeit von Adoptiv- und Pflegefamilien zu einer allgemeinen Anerkennung zu verhelfen und auf eine Verbesserung der Rechte der Pflegefamilien hinzuwirken

 

§ 3 :  Mittel des Vereins

 

a.         Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, die Vorstandsämter innerhalb des Vereins sind ehrenamtlich.

b.         Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten, noch erhalten sie eingezahlte Beiträge zurück.

Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

c.         Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen des Vereins an den Verein Weisser Ring e.V. übertragen, der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte, satzungsgemäße Zwecke in Bayern zu verwenden hat, es sei denn, dass eine Mitgliederversammlung, die gemäß § 8, Absatz b einberufen wurde, anders über die Verwendung entscheidet. Vor Durchführung des Beschlusses muss das zuständige Finanzamt informiert werden und zustimmen.

d.         Die Mittel zur Durchführung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

            - Mitgliederbeiträge

- Geld- und Sachspenden und sonstige Zuwendungen

 

§ 4:   Mitgliedschaft

 

a.         Mitglieder des Vereins können auf Antrag werden;

             - jede natürliche, volljährige Person, welche die Ziele des Vereins unterstützt

             - Personenvereinigungen von Adoptiv- und Pflegefamilien

             - juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechtes

             - fördernde Mitglieder, ohne Stimmrecht

             - Ehrenmitglieder, ohne Stimmrecht

b.         Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

c.         Ehepaare werden auf Antrag als ein Mitglied unter einem Namen geführt, sie zahlen einen Beitrag und haben eine Stimme bei Wahlen oder Abstimmungen

d.         Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen, die Entscheidung obliegt der Mitgliederversammlung. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei und ohne Stimmrecht

e.         Die Mitgliedschaft endet:

- durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins, spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres

            - durch den Tod des Mitgliedes

- durch Auflösung der juristischen Person oder der Personenvereinigung

- auf Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied den Mitgliedsbeitrag trotz schriftlicher Mahnung ein Jahr nicht bezahlt hat und dem Vorstand hierüber keine       Erklärung vorliegt

- auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes im Falle vereinsschädigenden Verhaltens, nach Anhörung des Mitgliedes und der Mitgliederversammlung.

 

§ 5 : Mitgliedsbeiträge

 

a.         Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Vorstand       kann in Härtefällen auf schriftlichen Antrag Stundung oder Beitragsbefreiung gewähren.
Beiträge sind im ersten Quartal eines Jahres fällig, bei Neueintritt innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Aufnahmebestätigung.

b.         Personenvereinigungen entrichten eine Beitragsumlage für jedes gemeldete Mitglied. Die Höhe legt die Mitgliederversammlung fest und wird in der Beitragsordnung festgehalten.

 

§ 6:   Organe des Vereins

 

            Organe des Vereins sind:

            - Vorstand

- Mitgliederversammlung

 

§ 7:   Vorstand

 

a.         Der Vorstand setzt sich zusammen:

            - Vorsitzendem/er

            - 2 / 1 stellvertretende(n) Vorsitzenden/e

            - Schatzmeister/in

            - Schriftführer/in

            - bis zu 3 Beisitzer/innen

b.         Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende/n Vorsitzende/n.

Je 2 der BGB-Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich oder außergerichtlich.

c.         Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand aus den Reihen der Mitglieder für den Rest bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied in den Vorstand berufen.

Als Mitglieder des Vorstandes im Sinne §26 BGB können nur Vollmitglieder des Vereins gewählt werden.

d.         Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Der Vorstand tagt nach Erfordernissen. Die Einberufung ist nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung vorzunehmen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit bei Antwort von mindestens drei Mitgliedern. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

e.         Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Verwaltung des Vereinsvermögens auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitglieder-versammlung und das Aufstellen des jährlichen Haushaltsplanes.

            Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

f.          Der Vorstand ist berechtigt, Angelegenheiten, welche dem Wohle des Vereines dienen, zu erledigen.

g.         Satzungsänderungen, die aus formalen Gründen erforderlich sind und von Gerichts-, Finanz- oder Aufsichtsbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus beschließen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 8:   Mitgliederversammlung

 

a.         Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

            Zu den Aufgaben gehören insbesondere:

- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und der Berichte der Rechnungsprüfer

            - Entlastung des Vorstandes

            - Wahl des Vorstandes

            - Änderung der Satzung

            - Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages

            -Genehmigung des Haushaltsplanes

- Wahl der Rechnungsprüfer

            - Ernennung von Ehrenmitgliedern

            - Auflösung des Vereins

b.         Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, einberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragt.

c.         Stimmberechtigt sind nur die anwesenden Mitglieder, deren Mitgliedsbeiträge für das laufende Jahr entrichtet sind oder als entrichtet gelten. Delegierte haben sich zu legitimieren. Die Versammlung kann beschließen, ganz oder teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu tagen.

d.         Eine zur Beschlussfassung anstehende Satzungsänderung ist in der Einladung besonders zu kennzeichnen. Bisheriger und vorgesehener Satzungstext sind beizufügen.

e.         Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, die vorgesehene Tagesordnung zu ändern.

f.          Bei Wahlen und Abstimmungen haben

            - jede natürliche Person eine Stimme

            - andere juristische Personen eine Stimme

g.         Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit      einfacher Mehrheit, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

h.        Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer. Sie sind nur der Mitgliederversammlung rechenschaftsfähig. Eine Wiederwahl ist zulässig.

i.          Geheime Abstimmungen erfolgen nur dann, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

j.          Über Anträge, Beschlüsse und Abstimmungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern zuzustellen.

k.         Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung

- Die Mitgliederversammlung wird von Vorsitzenden des Vorstandes oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Bei Wahlen wird die Versammlung von einem nicht dem amtierenden Vorstand angehörenden Wahlleiter geleitet.

m.       Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

n.        Satzungsänderungen sind mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder möglich.

 

§ 9:   Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. In der Einladung zur Versammlung muss der Grund angegeben sein.